Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
das Merkmal gemäß Anlage Punkt 1.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.1., 3.3. bis 3.7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2)Absatz 2,Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 30 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 30 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Abs. 3 ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen.Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Absatz 3, ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen.
Schlagworte
Statistikdaten
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156516