Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 285/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in § 3 Abs. 2 ZDG genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des § 38a ZDG geltend gemacht werden kann. Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in Paragraph 3, Absatz 2, ZDG genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des Paragraph 38 a, ZDG geltend gemacht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156531