Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 285/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Rechnungslegung
§ 4.Paragraph 4,
Als Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsbeitrages hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder des jeweiligen Ausbildungsteiles, spätestens jedoch am Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, eine Rechnung über die Ausbildungskosten sowie den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und erfolgreich absolvierte Teile einer Ausbildung und deren Rechtsgrundlage vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156534