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§ 2 BTB-VO 2013

Fassungen
03.10.2013 bis 13.09.2024 — BGBl. II Nr. 287/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 203.10.201313.09.2024 BGBl. II Nr. 287/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.10.2013BGBl. II Nr. 287/2013

Außerkrafttretensdatum

13.09.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2024

Abkürzung

BTB-VO 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
    1. Ziffer eins
      abgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;
    2. Ziffer 2
      amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder eine vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellte Seuchentierärztin bzw. ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellter Seuchentierarzt;
    3. Ziffer 3
      Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
    4. Ziffer 4
      Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;
    5. Ziffer 5
      Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;
    6. Ziffer 6
      Bestätigung des Seuchenausbruchs: die auf einen Fall von Bluetongue gestützte Feststellung, dass in einem bestimmten Gebiet (Betrieb) das Bluetongue-Virus zirkuliert bzw. eine Viruszirkulation stattgefunden hat. Bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch ausschließlich auf klinische oder epidemiologische Befunde stützen;
    7. Ziffer 7
      Bluetongue: die Blauzungenkrankheit;
    8. Ziffer 8
      Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (http://www.bmg.gv.at) veröffentlicht ist;
    9. Ziffer 9
      Fall von Bluetongue: ein Tier, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
      • Strichaufzählung
        es weist klinische Symptome auf, die auf Bluetongue schließen lassen;
      • Strichaufzählung
        es handelt sich um ein Sentineltier, das zuvor mit negativem serologischen Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp von Bluetongue stattfand;
      • Strichaufzählung
        es handelt sich um ein Tier, aus dem das Bluetongue-Virus isoliert und als solches identifiziert wurde;
      • Strichaufzählung
        es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischen Ergebnis auf Bluetongue untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen von Bluetongue spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.
      Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit Bluetongue schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Einstellung von geimpften oder seropositiven Tieren aus Sperrzonen;
    10. Ziffer 10
      Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
    11. Ziffer 11
      Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Bluetongue durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
    12. Ziffer 12
      Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen oder labordiagnostischer Hinweise, die einen Ausbruch von Bluetongue als denkbar erscheinen lassen;
    13. Ziffer 13
      Sperrzone: ein aus Schutz- und Kontrollzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000, Seite 74, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/5/EU, Amtsblatt Nummer L 81 vom 21.3.2012, Seite 1, bestehendes Gebiet, welches Restriktionen betreffend Bluetongue unterliegt;
    14. Ziffer 14
      Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfänglicher Arten, zu diesen zählen alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (insbesondere Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen) sowie Camelidae;
    15. Ziffer 15
      Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“, die das Bluetongue-Virus übertragen können;
    16. Ziffer 16
      VIS: das gemäß Paragraph 8, TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit oder des Bluetongue-Krisenplans verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Schutzzone

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40156545