Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Bluetongue in Betrieben
Maßnahmen bei Seuchenverdacht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nach der Anzeige des Verdachts von Bluetongue gemäß §§ 16 und 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß § 20 TSG und den Vorgaben des Bluetongue-Krisenplans, hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:Nach der Anzeige des Verdachts von Bluetongue gemäß Paragraphen 16 und 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß Paragraph 20, TSG und den Vorgaben des Bluetongue-Krisenplans, hat die bzw. der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:
Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;
Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010;Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010,; Erfassen der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;
Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan;
gründliche klinische Untersuchung aller Tiere des Bestandes und Entnahme von Proben verendeter Tiere bzw. von Abortmaterial, zur Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen;
Entnahme von Blutproben (gemäß Bluetongue-Krisenplan) von einer – für den/die jeweilig zirkulierenden Serotyp/en – statistisch aussagekräftigen Anzahl von Tieren des Bestandes zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist (Verdachtsuntersuchung).
(2)Absatz 2,Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2015
Schlagworte
Tierkennzeichnungsverordnung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Dokumentnummer
NOR40176113