Rechtstracker.at

§ 3 BTB-VO 2013

Fassungen
21.11.2015 bis 13.09.2024 — BGBl. II Nr. 362/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.11.201513.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 362/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2024
§ 303.10.201320.11.2015 BGBl. II Nr. 287/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.11.2015BGBl. II Nr. 362/2015

Außerkrafttretensdatum

13.09.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2024

Abkürzung

BTB-VO 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Bluetongue in Betrieben

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nach der Anzeige des Verdachts von Bluetongue gemäß Paragraphen 16 und 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß Paragraph 20, TSG und den Vorgaben des Bluetongue-Krisenplans, hat die bzw. der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;
    2. Ziffer 2
      Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      Erfassen der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan;
    5. Ziffer 5
      gründliche klinische Untersuchung aller Tiere des Bestandes und Entnahme von Proben verendeter Tiere bzw. von Abortmaterial, zur Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen;
    6. Ziffer 6
      Entnahme von Blutproben (gemäß Bluetongue-Krisenplan) von einer – für den/die jeweilig zirkulierenden Serotyp/en – statistisch aussagekräftigen Anzahl von Tieren des Bestandes zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist (Verdachtsuntersuchung).
  2. Absatz 2,Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2015

Schlagworte

Tierkennzeichnungsverordnung

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40176113