Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN
VON DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN
GEWÄHRTEN VORTEILE
NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN, VON DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN, GEWÄHRTEN VORTEILE, NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3
Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.
Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.
Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.
Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.
Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156696