Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

TITEL römisch vier
BESTIMMUNGEN ÜBER HANDEL UND INVESTITIONEN

KAPITEL römisch eins
ARBEITSBEDINGUNGEN

ARTIKEL 17

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu gewähr-leisten, dass den Staatsangehörigen der Republik Tadschikistan, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats bewirkt.

(2) Vorbehaltlich der in der Republik Tadschikistan geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Republik Tadschikistan zu gewährleisten, dass den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Tadschikistan rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeits-bedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156610