Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN
ARTIKEL 27
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertrags-parteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienst-leistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers nieder-gelassen sind.
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156620