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Art. 29

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 29

(1) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-nationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

  1. Litera a
    Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.
  2. Litera b
    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

  1. Litera a
    wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens die Ladungsanteilvereinbarungen in den bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitglied-staaten der Gemeinschaft und der damaligen Sowjetunion nicht mehr an;
  2. Litera b
    nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linien-reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei des vorliegenden Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;
  3. Litera c
    untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
  4. Litera d
    heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

(3) Die Vertragsparteien gewähren den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe unter anderem für den Zugang zu den für den inter-nationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

Schlagworte

Beladeeinrichtung

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156622