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Art. 37

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 37

Unbeschadet des Artikels 24 sind die Kapitel römisch zwei, römisch drei und römisch vier nicht so auszulegen, als verliehen sie

  • Strichaufzählung
    den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik Tadschikistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;
  • Strichaufzählung
    den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von tadschikischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Republik Tadschikistan zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
  • Strichaufzählung
    den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Republik Tadschikistan Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
  • Strichaufzählung
    den tadschikischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen tadschikischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen;
  • Strichaufzählung
    den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156630