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Art. 39

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL römisch sechs
SCHUTZ DES GEISTIGEN UND GEWERBLICHEN EIGENTUMS

ARTIKEL 39

(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs römisch vier wird die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Republik Tadschikistan den in Anhang römisch vier Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden. Zur Durchführung dieser Bestimmung gewährt die Gemeinschaft soweit möglich ihre Unterstützung.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156632