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Art. 43

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 43

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:

  • Strichaufzählung
    Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,
  • Strichaufzählung
    Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,
  • Strichaufzählung
    Verbesserung des Managements,
  • Strichaufzählung
    Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,
  • Strichaufzählung
    Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,
  • Strichaufzählung
    Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,
  • Strichaufzählung
    Umweltschutz,
  • Strichaufzählung
    Konversion der Rüstungsindustrie,
  • Strichaufzählung
    Ausbildung des Personals.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

Schlagworte

Produktionskapazität

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156636