Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 43
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:
Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,
Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,
Verbesserung des Managements,
Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,
Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,
Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,
Konversion der Rüstungsindustrie,
Ausbildung des Personals.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
Schlagworte
Produktionskapazität
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156636