Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 46
Zusammenarbeit im Bereich Normen und Konformitätsbewertung
(1) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die Angleichung an die inter-national vereinbarten Kriterien, Grundsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und Konformitätsbewertung zu fördern, um die gegenseitige Anerkennung der Konformitäts-bewertung zu erleichtern und die Qualität tadschikischer Waren zu verbessern.
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,
die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesen Bereichen fördern;
die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und die Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren fördern;
die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich der Qualitätssicherung ermöglichen.
Schlagworte
Facheinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156639