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Art. 79

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 79 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 254/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 254/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 79

(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der tadschikischen Regierung andererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan geführt.

Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.

(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Kooperations-ausschuss übertragen, der die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewährleistet.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

20008602

Dokumentnummer

NOR40156672