Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 256/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 108Artikel 108
Text
ARTIKEL 108
Verkehr
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.
Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Serbien umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Serbien ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156814