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Art. 115

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. III Nr. 256/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 115 heute01.09.2013 BGBl. III Nr. 256/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 115

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. III Nr. 256/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch neun
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 115

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Serbien im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betreffen. Die Serbien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

Schlagworte

Stabilisierungsprozess, Aufnahmefähigkeit

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013

Gesetzesnummer

20008603

Dokumentnummer

NOR40156821