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Art. 120

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. III Nr. 256/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 120 heute01.09.2013 BGBl. III Nr. 256/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 256 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 120

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. III Nr. 256/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 120

(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Serbiens andererseits zusammen.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Serbiens geführt.

(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Schlagworte

Stabilitätsrat

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013

Gesetzesnummer

20008603

Dokumentnummer

NOR40156826