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§ 8 PhVO 2013

Fassungen
ab 11.10.2013 — BGBl. II Nr. 299/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute11.10.2013 BGBl. II Nr. 299/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmakovigilanz-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.10.2013BGBl. II Nr. 299/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PhVO 2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Pflichten des Inhabers einer Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität hat vermutete schwerwiegende Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten sind und ihm zur Kenntnis gebracht wurden, zu erfassen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, zu melden. Der Inhaber der Registrierung hat den Originalwortlaut der ihm erstatteten diesbezüglichen Mitteilung zu dokumentieren und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Inhaber einer Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität hat vermutete nicht schwerwiegende Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten sind und ihm zur Kenntnis gebracht wurden, zu erfassen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntwerden, zu melden. Der Inhaber der Registrierung hat den Originalwortlaut der ihm erstatteten diesbezüglichen Mitteilung zu dokumentieren und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.

Im RIS seit

11.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20008606

Dokumentnummer

NOR40156895