Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausfertigung und Zustellung der Befähigungsausweise
§ 11.Paragraph 11,
Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird die Herstellerin bzw. der Hersteller betraut. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden dieser bzw. diesem von der Herstellerin bzw. vom Hersteller direkt verrechnet.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40156942