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§ 15 SchFVO

Fassungen
01.02.2019 bis 16.01.2022 — BGBl. II Nr. 32/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 1501.07.201431.01.2019 BGBl. II Nr. 160/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsführerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Abkürzung

SchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 15,

Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 5, nachgewiesen wird:

  1. Ziffer eins
    von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile
    1. Litera a
      bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,
    2. Litera b
      bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,);
  2. Ziffer 2
    das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,);
  3. Ziffer 3
    das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,);
  4. Ziffer 4
    das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,);
  5. Ziffer 5
    das Schiffsführerpatent C (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) besitzt;
  6. Ziffer 6
    das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,);
  7. Ziffer 7
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,);
  8. Ziffer 8
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  9. Ziffer 9
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,);
  10. Ziffer 10
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,);
  11. Ziffer 11
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  12. Ziffer 12
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,).
  13. Ziffer 13
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Ziffer 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  14. Ziffer 14
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Ziffer 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  15. Ziffer 15
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Ziffer 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40212970