Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar
von Kapitänspatenten
auf bestimmte Fahrzeugarten,
auf eine bestimmte Antriebsleistung,
auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,
auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
von Schiffsführerpatenten
auf bestimmte Fahrzeugarten,
auf eine bestimmte Antriebsleistung,
auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
bei gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.bei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.
(2)Absatz 2,Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises
die Beförderung von Fahrgästen und
die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der jeweils geltenden Fassung,die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung,
einschließen soll.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß § 123 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Paragraph 123, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
(4)Absatz 4,Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 5 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (Paragraph 5, Absatz eins,) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40156934