Rechtstracker.at

§ 3 SchFVO

Fassungen
01.02.2019 bis 16.01.2022 — BGBl. II Nr. 32/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 301.07.201431.01.2019 BGBl. II Nr. 298/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsführerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Abkürzung

SchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar
    1. Ziffer eins
      von Kapitänspatenten
      1. Litera a
        auf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. Litera b
        auf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. Litera c
        auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
      4. Litera d
        auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,
      5. Litera e
        auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
    2. Ziffer 2
      von Schiffsführerpatenten
      1. Litera a
        auf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. Litera b
        auf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. Litera c
        auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
      4. Litera d
        bei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.
  2. Absatz 2,Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises
    1. Ziffer eins
      die Beförderung von Fahrgästen und
    2. Ziffer 2
      die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,
    einschließen soll.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Paragraph 123, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
  4. Absatz 4,Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (Paragraph 5, Absatz eins,) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40212967