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§ 6 SchFVO

Fassungen
01.07.2014 bis 16.01.2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.201416.01.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsführerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Abkürzung

SchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verlässlichkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als nicht verlässlich (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) ist eine Bewerberin oder ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn sie bzw. er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  3. Absatz 3,Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

Schlagworte

Triebfahrzeug, Kraftfahrzeug

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40156937