Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 428/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fahrpraxis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 4) beträgtDie für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,) beträgt
24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B;
jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre für das Streckenzeugnis;
zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
zwei Monate für das Schiffsführerpatent – 20 m;
ein Monat für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse.
(2)Absatz 2,Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.
(3)Absatz 3,Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A, das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegt.
(4)Absatz 4,Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
20 m für Kapitänspatente und Streckenzeugnisse,
15 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,15 m für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und ein Streckenzeugnis in Verbindung mit diesem Patent,mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und ein Streckenzeugnis in Verbindung mit diesem Patent,
Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d entsprechend eingeschränkt wird.Abweichend von Ziffer 3, gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, entsprechend eingeschränkt wird.
(5)Absatz 5,Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers als Rudergängerin bzw. Rudergänger oder Steuerfrau bzw. Steuermann am Führen eines Fahrzeugs teilnimmt (Mitglied einer Decksmannschaft).
(6)Absatz 6,Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019, zu führen.Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,, zu führen. (7)Absatz 7,Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220275