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§ 9 SchFVO

Fassungen
01.07.2014 bis 16.01.2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.201416.01.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsführerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Abkürzung

SchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungsgegenstände und Prüfungsorgan

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Fachgebiete:
      1. Litera a
        Vorschriften; Gewässerkunde,
      2. Litera b
        Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs,
      3. Litera c
        Bau und Stabilität des Fahrzeugs,
      4. Litera d
        Schiffsmaschinen,
      5. Litera e
        Laden und Löschen,
      6. Litera f
        Verhalten unter besonderen Umständen;
    2. Ziffer 2
      Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
    3. Ziffer 3
      Zusätzliche Gegenstände für die Beförderung von Fahrgästen.
    Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Prüferinnen und Prüfern ergeben sich aus Anlage 5.
  2. Absatz 2,Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden“, wenn sie von jeder Prüferin bzw. jedem Prüfer mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeugs abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
  5. Absatz 5,Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Absatz 4, erforderlichen Fahrzeugs, einer Schiffsführerin bzw. eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
  7. Absatz 7,Die Prüferinnen und Prüfer haben das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40156940