Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Kennzeichnungsmethoden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang römisch eins genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang II mit einem (+) angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser Methoden auszuwählen.Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang römisch zwei mit einem (+) angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser Methoden auszuwählen.
(3)Absatz 3,Ist für eine Art ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder angegeben, reicht eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation aus, sofern das jeweilige Exemplar dauerhafte morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen.
(4)Absatz 4,Wenn der Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass die in Anhang II für die jeweilige Art vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten des betreffenden Exemplars bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der Wissenschaftlichen Behörde eine andere Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, festgelegt werden.Wenn der Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass die in Anhang römisch zwei für die jeweilige Art vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten des betreffenden Exemplars bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der Wissenschaftlichen Behörde eine andere Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, festgelegt werden.
(5)Absatz 5,Für Exemplare von Arten, für die im Anhang II keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Kennzeichnungsmethode anzuwenden ist.Für Exemplare von Arten, für die im Anhang römisch zwei keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Kennzeichnungsmethode anzuwenden ist.
(6)Absatz 6,Das Kennzeichen darf nur einmal verwendet werden.
(7)Absatz 7,Wird ein Exemplar mittels Fotodokumentation gekennzeichnet, so hat der Halter des Exemplars diese auf Verlangen der Behörde stets nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40156956