Rechtstracker.at

Anl. 18

Fassungen
ab 01.05.2010 — BGBl. III Nr. 259/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 18 heute01.05.2010 BGBl. III Nr. 259/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 259 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 18

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. III Nr. 259/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPsÜbereinkommen).

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst.

Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007 aus 2000, besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,

dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007 aus 2000, des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union2 teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete Anwendung findet;

dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.

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  1. Ziffer eins
    Amtsblatt , L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in Amtsblatt , L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
  2. Ziffer 2
    ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530 aus 2007, des Rates Amtsblatt 125, vom 15.5.2007, S. 1).

Im RIS seit

21.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013

Gesetzesnummer

20008610

Dokumentnummer

NOR40157291