Rechtstracker.at

Art. 105

Fassungen
ab 01.05.2010 — BGBl. III Nr. 259/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105 heute01.05.2010 BGBl. III Nr. 259/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 259 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 105

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. III Nr. 259/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 105

Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Montenegros in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Montenegro weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Im RIS seit

21.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013

Gesetzesnummer

20008610

Dokumentnummer

NOR40157067