Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 259/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 259 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 123Artikel 123
Text
ARTIKEL 123
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.
Schlagworte
Stabilitätsausschuss
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157085