Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 259/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 259 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
ARTIKEL 32
Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29 und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156994