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Art. 56

Fassungen
ab 01.05.2010 — BGBl. III Nr. 259/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 56 heute01.05.2010 BGBl. III Nr. 259/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 259 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. III Nr. 259/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 56

(1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Im RIS seit

21.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013

Gesetzesnummer

20008610

Dokumentnummer

NOR40157018