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Art. 12

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 200/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.01.201331.12.2016 BGBl. I Nr. 200/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 200/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 12

Bundes-Zielsteuerungskommission

  1. Absatz eins,Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören je vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an.
  2. Absatz 2,Für Beschlussfassungen in der Bundes-Zielsteuerungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich.
  3. Absatz 3,In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 4 und 5,
  4. Absatz 4,In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
    1. Ziffer eins
      Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzrahmenvertrag resultierenden Aufgaben
    2. Ziffer 2
      Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Bundes-Zielsteuerungsvertrags
    3. Ziffer 3
      Grundsätze für ein bundesweites Monitoring der Zielsteuerung-Gesundheit einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings
    4. Ziffer 4
      Angelegenheiten des Monitorings und Berichtswesens gemäß Abschnitt 7
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Abschnitt 8
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten aus den Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
    7. Ziffer 7
      (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen
    8. Ziffer 8
      Angelegenheiten der Qualität
    9. Ziffer 9
      Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen im Österreichischen Strukturplan Gesundheit/in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit
    10. Ziffer 10
      Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit inkl. Strukturqualitätskriterien gemäß Artikel 3 und 4 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung
    11. Ziffer 11
      Planung Großgeräte intra- und extramural
    12. Ziffer 12
      Angelegenheiten der Medikamentenkommission
    13. Ziffer 13
      Vorgaben für die transparente Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich
    14. Ziffer 14
      Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung
    15. Ziffer 15
      Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben
    16. Ziffer 16
      Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung gemäß Artikel 23
  5. Absatz 5,In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige Information und Konsultation über die inhaltlichen und strategischen Festlegungen der Zielausrichtung und der Steuerungsmechanismen, deren sich Bund, Länder und Sozialversicherung im jeweiligen Wirkungsbereich bedienen.

Schlagworte

Finanzierungsmechanismus

Im RIS seit

17.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008611

Dokumentnummer

NOR40157125