Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 200/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 24
Inhalt und Gegenstand der Finanzrahmenverträge
(1)Absatz eins,Die Finanzrahmenverträge auf Bundes- und Landesebene legen die Ausgabenobergrenzen und die daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte fest. Diese umfassen die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und Sozialversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung, wie in Art. 22 dargelegt, unterliegen.Die Finanzrahmenverträge auf Bundes- und Landesebene legen die Ausgabenobergrenzen und die daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte fest. Diese umfassen die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und Sozialversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung, wie in Artikel 22, dargelegt, unterliegen.
(2)Absatz 2,Auf Bundesebene haben die Finanzrahmenverträge für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
Für den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode
die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention
die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden
jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte sowie
den Aufteilungsschlüssel für die Ausgabendämpfungseffekte auf die beiden Sektoren
Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:
die Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode
die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention
die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden
jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Z 1 lit. d und ejährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Ziffer eins, Litera d, und e
gesondert für Länder und Sozialversicherung
Die Aufteilung der in Z 2 lit. c und d dargestellten Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten AusgabendämpfungseffekteDie Aufteilung der in Ziffer 2, Litera c und d dargestellten Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte
auf die neun Bundesländer
auf alle Träger der sozialen Krankenversicherung sowie die
bundesländerweise Zusammenführung von lit. bbundesländerweise Zusammenführung von Litera b
Gesondert darzustellen sind:
Gesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation)
Gesundheitsausgaben der Unfallversicherung
Gesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten
Gesundheitsausgaben des Bundes
Die konkrete Ausgestaltung der differenzierten Ausgabendarstellung für den extra- und intramuralen Bereich sowie die Generierung der dafür erforderlichen Datengrundlagen ist im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.
Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene gemäß Abs. 3 Z 7 vorzusehenden Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene gemäß Absatz 3, Ziffer 7, vorzusehenden Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.
(3)Absatz 3,Auf Landesebene haben die Finanzrahmenverträge für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:
der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode
die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention
die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden
jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 2 Z 3 lit. ajährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a
Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung im jeweiligen Land:
den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode
die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention
die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung und die daraus abzuleitenden
jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 2 Z 3 lit. cjährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera c
Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und Z 2 für das jeweilige BundeslandDie Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, für das jeweilige Bundesland
Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und Sozialversicherung
Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.
Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:
Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 undGesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß Artikel 17, Absatz 2,, Artikel 18, Absatz 2 und Artikel 19, Absatz 3, und
deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich.
Verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Abs. 2 Z 6 von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten VersorgungsformenVerbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen
Schlagworte
Bundesebene, Finanzierungsmechanismus, Ausgabendarstellung, Gebrauchtsgut, Funktionsbereich
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40157137