Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 200/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 28
Virtuelles Budget
(1)Absatz eins,Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß Art. 24 und umfasst:Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß Artikel 24 und umfasst:
die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen und
die Maßnahmen gem. Art. 22 Abs. 3.die Maßnahmen gem. Artikel 22, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1 sind in Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 geregelt.Die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind in Artikel 22, Absatz 3 und Artikel 24, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 geregelt.
(3)Absatz 3,Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 2 sind in Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 Z 6 und 7 geregelt.Die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in Artikel 22, Absatz 3 und Artikel 24, Absatz 3, Ziffer 6 und 7 geregelt.
(4)Absatz 4,Land und Sozialversicherung verantworten im Sinne des Art. 16 Abs. 3 gemeinsam die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den Art. 34 und 35 geregelt ist.Land und Sozialversicherung verantworten im Sinne des Artikel 16, Absatz 3, gemeinsam die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den Artikel 34 und 35 geregelt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40157141