Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 200/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 32
Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen
(1)Absatz eins,Die detaillierten Regelungen zum Monitoring und zur darauf basierenden Evaluierung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Daten, deren Form und Datenquellen, sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag verbindlich zu vereinbaren. Diese Regelungen sind regelmäßig den Erfordernissen, die sich aus der Zielsteuerung-Gesundheit ergeben, insbesondere in Hinblick auf die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit anzupassen. Bei diesen Detailregelungen ist jedenfalls darauf zu achten, dass
die Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,
primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen genutzt werden,
bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet werden und
eine hohe Aktualität sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Die Periodizität des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung ist hinsichtlich der wesentlichen Messgrößen und Zielwerte zur Versorgung (entsprechend den Steuerungsbereichen im Abschnitt 5) und zur Finanzzielsteuerung (entsprechend Abschnitt 6) im Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40157145