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Art. 44

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 200/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4401.01.201331.12.2016 BGBl. I Nr. 200/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 200/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 44

Geltungsdauer, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Die Vertragsparteien verzichten bis 31. Dezember 2014 auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
  2. Absatz 2,Nach dem 31. Dezember 2014 kann diese Vereinbarung vom Bund oder mindestens sechs Ländern zum Jahresende unter Einhaltung einer neunmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt oder
    2. Ziffer 2
      die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

Im RIS seit

17.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008611

Dokumentnummer

NOR40157157