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Art. 17

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 277/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden jene Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigungen im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr1 nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben wie die Bestimmungen dieses Abkommens.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Vertragsstaat jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie dem anderen Vertragsstaat zugegangen ist.

Geschehen zu Berlin am 23. Juli 2012 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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1 Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

20008616

Dokumentnummer

NOR40157242