Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 277/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat bei der Zollabfertigung amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157230