Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 277/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 277/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes im örtlichen Bereich verursachen, unterliegen, soweit sie nicht von Regelungen im Recht der Europäischen Union erfasst sind, dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat gesetzt worden wäre. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind hinsichtlich solcher Ansprüche den Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

20008616

Dokumentnummer

NOR40157232