Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 278/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 278 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10
SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN
Auf Ersuchen können Beamte der ersuchten Vertragspartei ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Ermächtigung, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akten, Urkunden und andere Dokumente oder amtsbeglaubigte Kopien davon vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird. Diese Beamten geben Zeugenaussagen hinsichtlich der ihnen im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen ab.
Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen haben.
Schlagworte
Gerichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40157253