Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 278 aus 2013,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 278/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

  1. Ziffer eins
    Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Ziffer 2
    Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      die ersuchende Verwaltung,
    2. Litera b
      die verlangte Maßnahme,
    3. Litera c
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
    4. Litera d
      Darstellung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen,
    5. Litera e
      möglichst exakte und umfassende Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen.
  3. Ziffer 3
    Ersuchen sind in englischer Sprache oder einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei zu stellen.
  4. Ziffer 4
    Die Zollverwaltungen informieren einander gegenseitig über die jeweilige Kontaktstelle, an die die Ersuchen zu richten sind.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157255