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Art. 15

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 278 aus 2013,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 278/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 15

DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS

  1. Ziffer eins
    Die Umsetzung dieses Abkommens erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen der Vertragsparteien. Diese Zollverwaltungen entscheiden im Einvernehmen über detaillierte Vereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Zollverwaltungen für Zwecke dieses Abkommens oder in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren können.
  3. Ziffer 3
    Die Zollverwaltungen werden sich bemühen, Probleme und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
  4. Ziffer 4
    Das vorliegende Abkommen berührt keine der sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen. Folglich dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht so interpretiert oder angewandt werden, dass weder die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union, noch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, noch Abkommen, die zwischen der Republik Kosovo und der Europäischen Union geschlossen wurden, beeinträchtigt oder ungültig werden.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157258