Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 278/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 278 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 17
INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG DES ABKOMMENS
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die letzte Mitteilung erfolgt ist, in der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Zur Zeit der Kündigung des Abkommens bereits laufende Maßnahmen sind jedoch nach den Bestimmungen des Abkommens abzuschließen.
Geschehen in Wien, am 14. September 2012, in zwei Ausfertigungen, in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40157260