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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 278/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 278 aus 2013,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 278/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

KONTROLLIERTE LIEFERUNG

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften sowie ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.
  2. Ziffer 2
    Die Zollverwaltungen können, im gegenseitigen Einvernehmen und im Rahmen ihrer nationalen Zuständigkeit, die kontrollierte Lieferung von Gütern im Fall von Zollzuwiderhandlungen zur Aufdeckung und Identifikation von beteiligten Personen verwenden.
  3. Ziffer 3
    Entscheidungen über die Durchführung kontrollierter Lieferungen werden jeweils im Einzelfall getroffen.
  4. Ziffer 4
    Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung von Suchtgiften, psychotropischen Substanzen oder anderen Waren freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157251