Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 279 aus 2013,
Typ
Vertrag – Europ. Argentur für Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:
sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;
sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Statuts-Mitarbeiter der Agentur zu verstehen;
2. In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:
„österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
„Mitarbeiter“ die Statuts-Mitarbeiter, d.h. die Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten der Agentur gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung und die von der Kommission zur Agentur entsandten Beamten, sowie die von den Mitgliedstaaten „entsandten Beamten oder nationalen Experten“ gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung;
„Räumlichkeiten“ die Anlagen und Büros, die die Agentur in der Republik Österreich als Back-up-Stelle für ihr IT-Großsystem benützt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40157269