Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 279 aus 2013,
Typ
Vertrag – Europ. Argentur für Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6 – Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beratergruppen der Agentur zugestanden werden
1. Artikel 11 lit. a bis c und Artikel 17 des Protokolls gelten für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur und der Beratergruppen der Agentur.1. Artikel 11 Litera a bis c und Artikel 17 des Protokolls gelten für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur und der Beratergruppen der Agentur.
2. In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von der Agentur während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen befreit.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40157274