Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Zurückweisung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (Paragraph 2,) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für die Zurückweisung eines Messgerätes oder Messgeräteteiles bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR40157355