Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.10.2013 bis 30.04.2014 — BGBl. II Nr. 312/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.10.201330.04.2014 BGBl. II Nr. 312/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.10.2013BGBl. II Nr. 312/2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 18. November 2013 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2014 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
  2. Absatz 2,Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2014 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Geltungsdauer auf die ab 1. Jänner 2014 geltenden Kontingente anzurechnen.
  3. Absatz 3,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Gesetzesnummer

20008620

Dokumentnummer

NOR40157374