Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 286/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 286/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 286 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 286/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 11. Inkrafttreten, Kündigung

  1. Ziffer eins
    Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Die Anwendung des Vertrages soll alle laufenden Projekte und alle Projekte die sich in Vorbereitung befinden, einschließen.
  2. Ziffer 2
    Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.

Geschehen in Wien am 5. März 2013, in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013

Gesetzesnummer

20008622

Dokumentnummer

NOR40157480