Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 286/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 286 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 11. Inkrafttreten, Kündigung
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Die Anwendung des Vertrages soll alle laufenden Projekte und alle Projekte die sich in Vorbereitung befinden, einschließen.
Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.
Geschehen in Wien am 5. März 2013, in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013
Dokumentnummer
NOR40157480